Compliance

Unsere Compliance Grundsätze und Wertehaltung sind im Verhaltenskodex Code of Conduct festgehalten, dem sich alle Mitarbeitenden verpflichtet haben. HMS hat ein erweitertes Compliance-Verständnis, so dass wir neben den wirtschaftlichen auch die sozialen, ökologischen und ethischen Erwartungen erfüllen. In diesem Sinne halten wir uns an eine umfassende Compliance, welche über die Vorschriften hinaus geht und auch Integrität und soziale Verantwortung beinhaltet. Unser Bekenntnis führt uns zu einem ehrlichen, redlichen und integren Handeln sowie zu einer einwandfreien Geschäftspraxis unter Einhaltung menschlicher Grundwerte.

Die Compliance der HMS basiert auf den Grundlagen von:

  • Rechtlichen Bestimmungen: Gesetzte und Normen (branchenspezifisch)
  • Unternehmensinternen Regelungen: interne Politik, Reglemente, Richtlinien und Weisungen
  • Ethischen Komponenten (Integrität): Ehrlichkeit, Fairness, Transparenz, Anstand, Vertrauen, aber auch die Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten

Die Compliance wird bei HMS gelebt, was uns auf dem Markt auszeichnet.

Zu Corporate Governance

Rechtliche Vorgaben

Nachfolgend ist eine Auswahl von den relevanten gesetzlichen Vorgaben aufgeführt, welche eng mit unseren Dienstleistungen in Verbindung stehen.

Link zur BV

Art. 117 BV – Kranken- und Unfallversicherung

  1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
  2. Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Art. 118 BV – Schutz der Gesundheit

  1. Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
  2. Er erlässt Vorschriften über:
    a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
    b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;
    c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.

Link zum OR

Art. 328 OR – Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

  1. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.
  2. Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.

Link zum Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 6 ArG – Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen.
  2. Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
  3. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
  4. Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

Link zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz

  1. Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um
    den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
    a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen;
    b. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird;
    c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird;
    d. die Arbeit geeignet organisiert wird.
  2. Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
  • Der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber. Die Verantwortung des Arbeitgebers bezieht sich auf alle arbeitsbezogenen Faktoren, die Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass an keinem Arbeitsplatz die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerinnen beeinträchtigt wird. Unter Gesundheit wird in Annäherung an die Definition der WHO von 1948 nicht nur die Abwesenheit von Krankheit verstanden, sondern ein psychisches, physisches und soziales Wohlbefinden angestrebt. Als Grundsatz ergonomischer Arbeitsbedingungen gilt: Arbeitsplätze und Arbeitssysteme sind so zu gestalten, dass es keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden gibt. Wenn die Arbeit ergonomisch gestaltet ist, kann der Mensch seine optimale Leistung - ohne arbeitsbedingte Beeinträchtigungen physischer und/ oder psychischer Art - über sein ganzes Arbeitsleben hinweg erbringen. Auch die hygienischen Arbeitsbedingungen sind ein wichtiger Faktor im Gesundheitsschutz: So sollen keine physikalischen, chemischen, oder biologischen Faktoren das Wohlbefinden der arbeitenden Menschen beeinträchtigen. Dazu zählen beispielsweise Lärm, Klima, Licht, Arbeitsstoffe und andere Einwirkungen aus der Arbeitsumgebung. Sind der Arbeitsprozess oder die Arbeitsorganisation mangelhaft, kann dies zu übermässigen Beanspruchungen führen. Auch hier geht es um die Anpassung der Arbeitsbedingungen an die Fähigkeiten des Menschen. Dies ist sowohl im physischen wie im psychischen Sinne zu verstehen. Die Artikel der Verordnung erläutern den Begriff des Gesundheitsschutzes; sie zählen die verschiedenen zu berücksichtigenden Aspekte auf und geben an, wann welche Arten von Massnahmen zu treffen sind.

Art. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
  2. Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen.
  3. Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

Absatz 1

  • Die Abstände zwischen den einzelnen Überprüfungen hängen von den betrieblichen Bedingungen und vom Gefahrenpotential ab. Wichtig sind Art und Schwierigkeitsgrad der Arbeit, die Arbeitsverfahren sowie die Fähigkeiten und Kenntnisse der Arbeitnehmer. Die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen des Gesundheitsschutzes kann aus verschiedenen Gründen nachlassen (nicht ausgeführte Wartungs- und Einstellarbeiten, Abnutzung, Nichtbeachtung von Vorschriften, Gewohnheiten, Änderung der Arbeitsweise etc.).

Absatz 2

  • Die Anpassung der Massnahmen des Gesundheitsschutzes drängt sich insbesondere dann auf, wenn die Veränderungen gegenüber der vorherigen Situation andere oder grössere Gefahren bewirken. Als Beispiele können genannt werden: die Umstellung von einer manuellen auf eine automatisierte Anlage oder von einem unterbrochenen auf einen kontinuierlichen Fabrikationsprozess. In diesem Zusammenhang ist unbedingt daran zu erinnern, dass die den Artikeln 7 und 8 des ArG unterstellten Betriebe bei den kantonalen Behörden um Genehmigung der geplanten Änderung der Anlagen nachsuchen müssen, sofern die Arbeitsmethoden wesentlich verändert werden oder durch die Änderung eine Erhöhung des Risikos für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erwarten ist.

Absatz 3

  • Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung der Gesundheit durch die von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausgeübte Tätigkeit können verschiedenster Herkunft sein. Wenn die auszuführenden Arbeiten von den Vollzugsorganen des ArG als gesundheitsgefährdend anerkannt sind, muss der Arbeitgeber die Situationen periodisch selbst beurteilen. Zeigen sich ihm Anzeichen, dass die Gesundheit des Personals gefährdet ist, oder weisen betroffene Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen selbst oder ihr behandelnder Arzt begründet auf eine arbeitsbezogene Gesundheitsgefährdung hin, muss der Arbeitgeber mit einer arbeitsmedizinischen Abklärung Abhilfe schaffen. Wenn der Arbeitgeber auf die Hinweise nicht eingeht, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an das für den Betrieb zuständige kantonale Arbeitsinspektorat gelangen und eine Abklärung der Situation verlangen. Das kantonale Arbeitsinspektorat kann hierfür unter anderem ein von einem Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker, Ergonomen oder Arbeits- und Organisationspsychologen angefertigtes fachtechnisches Gutachten verlangen (gemäss Art. 4 ArGV 3). Die Kosten für ein solches sind vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn das kantonale Arbeitsinspektorat nicht handelt, kann das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) das Problem prüfen und dem Arbeitgeber Anweisungen für Massnahmen zur Wiederherstellung gesetzeskonformer Arbeitsbedingungen erteilen (gemäss Art. 78 ArGV 1).

Link zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 81 UVG

  1. Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen.
  2. Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Art. 82 UVG – Allgemeines

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
  2. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
  3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Link zur Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)

Art. 11a VUV - Beizugspflicht des Arbeitgebers

  1. Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.
  2. Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:
    a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen statistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;
    b. der Anzahl der beschäftigten Personen und
    c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichen Fachwissen.
  3. Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

Art. 11b VUV – Richtlinien über die Beizugspflicht

  1. Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordinationskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11a Absätze 1 und 2.
  2. Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seiner Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommen ist.
  3. Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

Art. 11c VUV – Verfügung über die Beizugspflicht

  1. Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständige Durchführungsorgan nach den Artikeln 47-51 über die Beizugspflicht eine Verfügung nach Artikel 64 erlassen.
  2. Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zuständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beiden Durchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.

Art. 11d27 VUV – Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

  1. Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
    a. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen oder
    b. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 2017 über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute
  2. Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
    a. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;
    b. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fach­ausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.
  3. Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeits­sicherheit erfüllt
  4. Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Art. 11dbis30 VUV – Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

  1. Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.
  2. Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.

Art. 11e VUV – Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit

  1. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:
    a. Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vorgesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
    b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in Bezug auf:
    1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung von Risiken,
    2. die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffen und chemischen Substanzen,
    3. die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA,
    4. die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen und PSA sowie andere zu treffende Massnahmen,
    5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung
    c. sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beraten sie.
  2. Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Artikeln 71-77 übernehmen.
  3. Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben und Kompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.

Art. 11f VUV – Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb

  1. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Spezialisten der Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen den Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten orientieren und ihn über Kontakte zu den Durchführungsorganen auf dem Laufenden halten.
  2. Den Spezialisten der Arbeitssicherheit muss die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.
  3. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen direkten Zugang zu den Arbeitnehmern und den Arbeitsplätzen haben und in die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht nehmen können. Vor Entscheiden, welche die Arbeitssicherheit betreffen, namentlich vor Planungsentscheiden, muss der Arbeitgeber die Spezialisten beiziehen.

Art. 11g VUV – Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüber den Durchführungsorganen

  1. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.
  2. Die Spezialisten der Arbeitssicherheit können sich vom zuständigen Durchführungsorgan beraten und unterstützen lassen.
  3. Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen.

Link zu den aktuell gültigen EKAS-Richtlinien

EKAS Richtlinie Nr. 6508
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA-Richtlinie)

  • Seit dem 1. Januar 2000 gelten die Erfordernisse der EKAS-Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA) in den nach UVG versicherten Betrieben. Die Richtlinie basiert auf dem Unfallversicherungsgesetz und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV). Seit dem 1. Januar 2017 gilt die revidierte ASA-Richtlinie 6508.